AGB

Projektbeispiele

AGB

  1. Vertragsschluss und Geltungsbereich
    1. Die Aufträge der Architequus GmbH – Lissystrasse 5, 49451 Holdorf – werden grundsätzlich auf Basis der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. So der Auftraggeber dem Widerspricht, muss dieser Widerspruch als solcher gekennzeichnet und gesondert gegenüber der Architequus GmbH geltend gemacht werden. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt. Spätestens mit der Annahme des Angebotes, mit der ersten Lieferung oder der ersten Leistung der Architequus GmbH erfolgt genannte Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr.
    2. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
  1. Internet/webbasierte Softwarelösungen
    1. Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung und webbasierte Softwarelösungen, welche von der Architequus GmbH gelieferte werden, sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner während der Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung bedingen der schriftlicher Genehmigung durch die Architequus GmbH.
    2. Die Inhalte der Präsentationen, welche die Architequus GmbH vom Vertragspartner erhält, müssen der Wahrheit entsprechen. Die Architequus GmbH übernimmt dafür keine Gewährleistung oder Haftung.
    3. Texte und Bilder oder Inhalte sowie Links auf Seiten im Internet, welche vom Vertragspartner gelieferte werden, dürfen keine Warenzeichen-, Patent oder andere Rechte Dritter verletzen. Für daraus resultierende Schäden haftet der Vertragspartner.
    4. Für die von einem Vertragspartner gegenüber einem Dritten zu erbringenden Verpflichtungen aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Präsentation im Internet entstanden sind, übernimmt die Architequus GmbH keine Gewährleistung oder Haftung.
    5. Sollten Aktualisierungen, Änderungen, Anpassungen und Überarbeitungen vom Vertragspartner gemäss Vertrag gewünscht werden, werden diese durch die Architequus GmbH schnellstmöglich umgesetzt. Bei besonders wichtigen Terminen können Fristen vereinbart werden.
    6. Internetpräsentationen/webbasierte Softwarelösungen werden bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach vorheriger Ankündigung aus dem Internet entfernt.
    7. Der Erstellungspreis für ein Logo beinhaltet, so nötig, 3 Entwürfe
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Die vom Architequus GmbH gelieferte Ware oder übertragene Nutzungsrechte sowie Layout oder Reinzeichnungsunterlagen jeglicher Art bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Architequus GmbHs.
  1. Lieferung
    1. So sich die Architequus GmbH in Absprache mit dem Vertragspartner zum Versand Ihrer für Ihn hergestellten Produkte verpflichtet hat, nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt war, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist, geht Gefahr auf den Auftraggeber über.
    2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Architequus GmbH ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
    3. Bei Verzug seitens der Architequus GmbH ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
    4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Architequus GmbHs als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streit, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
    5. Dem Architequus GmbH steht an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  1. Beanstandungen, Gewährleistungen
    1. Die von der Architequus GmbH gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersanden Vor- und Zwischenerzeugnisse müssen in jedem Fall vom Auftraggeber auf die Vertragsgemäßheit geprüft und innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Mit der Reinlayouterklärung geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über. Dies gilt nicht für Fehler, die erst in dem sich an die Reinlayouterklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
    2. Werden für den Auftraggeber erstellte Texte nach Zusendung an Ihn innerhalb von genannter Woche von ihm nicht beanstandet, gelten sie alsakzeptiert.
    3. Die Architequus GmbH ist bei berechtigten Beanstandungen seitens des Auftraggebers zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  1. Preise
    1. Die im Angebot des Architequus GmbHs genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
    2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet.
    3. Vom Auftraggeber veranlasste Materialkosten wie Datenabspeicherung auf Dateiträger wie CD-ROM, Kopien, Computerausdrucke, Datenfernversand etc. werden berechnet.
  1. Zahlung
    1. Nach Erhalt der Rechnung hat die Zahlung sofort ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird am dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
    2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Architequus GmbH seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3 nicht nachgekommen ist.
    3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Architequus GmbH Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Architequus GmbH auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
    4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  1. Haftung
    1. Der Architequus GmbH haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
    2. Im übrigen gelten für die Haftung des Architequus GmbHs bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:
      1. Schadensersatzansprüche wegen Mangel- und Folgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet der Architequus GmbH nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeiteten Erzeugnisses.
      2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
      3. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).
      4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Architequus GmbHs.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HBG ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben den Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse der Sitz des Architequus GmbHs. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.